Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der in das Vereinsregister eingetragene Verein führt den Namen
„Verkehrswacht Köln e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Verkehrssicherheit sowie die Erziehung und Bildung der Verkehrsteilnehmer. Dies geschieht insbesondere, indem die Verkehrswacht Köln e.V.
1. Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung betreibt,
2. Verkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen zu verhüten sucht,
3. den Anspruch aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr vertritt,
4. bei ihrer Arbeit Belange des Umweltschutzes einbezieht,
5. die Verkehrsteilnehmer zur Mitarbeit gewinnt,
6. die Jugendarbeit und ihre Organisation mit dem Ziel fördert, junge Menschen frühzeitig an die Verkehrssicherheitsarbeit der Verkehrswacht heranzuführen, insbesondere durch den Betrieb einer Verkehrskadettenorganisation,
7. mit die Verkehrssicherheit fördernden gemeinnützigen Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammenarbeitet.
Der Verein (Körperschaft) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Gegen den ablehnenden Bescheid des geschäftsführenden Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Sie ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich im Sinne der Bestrebung des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod
2. durch Austritt
3. durch Ausschluss
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.
Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muss spätestens am dritten Werktag des letzten Vierteljahres beim Vorstand schriftlich erklärt sein.
Wer länger als 12 Monate keinen Beitrag entrichtet hat, kann ohne Mitteilung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, den Beitrag eines Mitglieds in Sonderfällen zu ermäßigen oder zu erlassen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind 1. der Vorstand 2. der Beirat 3. die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Schatzmeister
vier weiteren Vorstandsmitgliedern
Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder jeweils für vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl kann durch Zuruf einzeln oder insgesamt erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und hat im Besonderen folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Gesamtvorstandes
4. Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichtes
5. Abschluss und Kündigung von Verträgen einschließlich von
Arbeitsverträgen
6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
7. Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers
Der geschäftsführende Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
§ 10 Beirat
Der Gesamtvorstand beruft mit einfacher Mehrheit zu seiner Unterstützung einen Beirat.
§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig
1. Genehmigung des vom Vorstands aufgestellten Haushaltsplan für das
nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes;
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
3. Wahl und Abberufung des Vorstandes
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
5. die Wahl der Kassenprüfer
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden statt
a) als ordentliche Mitgliederversammlung einmal im Jahr
b) als außerordentliche Mitgliederversammlung jeweils auf Beschluss des
Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von einem Zehntel aller
Mitglieder
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die einfache Mehrheit gilt auch für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
Für Beschlüsse über Änderungen der Satzung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Derartige Anträge müssen in der Tagesordnung mitgeteilt werden.
Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist jedem Mitglied auf Verlangen zu übersenden. Sie kann auch in der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden.
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind dem geschäftsführenden Vorstand zwei Wochen vor der Versammlung einzureichen. Anträge, die nicht fristgemäß eingereicht sind, können nur behandelt werden, wenn die Genehmigung dazu von zwei Dritteln der Anwesenden erteilt wird.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
§ 14 Auflösung, Aufhebung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung der Erziehung und Bildung zur Verkehrssicherheit) zu verwenden hat.
Köln, 10.08.2017